Dr. Artur Bunk, MLE

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Rechtsanwältin Vanessa Lichter

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Rechtsanwalt Damian Wypior

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Radca prawny Maciej Puchala

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Ms. Peijia Pan

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In Cooperation- Luigi Lai LL. M.

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Adwokat zagraniczny, Polen

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Aktuell

Mit seinem Urteil vom 21.12.2011 (Aktenzeichen C-495/10) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG nicht auf Dienstleister anwendbar ist. Aus diesem Grund ist eine nationale Regelung, die eine verschuldensunabhängige Haftung des Dienstleisters für Schäden durch ein von ihm im Rahmen seiner Dienstleistung verwendetes fehlerhaftes Produkt vorsieht, neben der Herstellerhaftung nach der oben genannten Richtlinie zulässig. Allerdings muss für die Beteiligten die Möglichkeit unberührt bleiben, den Hersteller in Anspruch zu nehmen.

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